Aktuelle Informationen zu Tarifverträgen
- 03.
- Januar
- 2023
Bedingungen zur Erbringung der grenzüberschreitenden Dienstleistungen durch Entsendung der Mitarbeiter werden in Österreich seit 01.01.2017 durch das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) geregelt.
Wir überprüfen die für Ihre beabsichtigte Tätigkeit relevanten Bedingungen des aktuell geltenden Kollektivvertrags.
Gehört Ihre Tätigkeit in Österreich zum reglementierten Gewerbe, übernehmen wir für sie die Anzeige der grenzüberschreitenden Dienstleistung. Nach einem Jahr ist die Anzeige zu verlängern.
Im Einklang mit den Bedingungen des jeweiligen Kollektivvertrags und des Gesetzes LSD-BG erstellen wir für Sie die gesamte erforderliche Dokumentation in deutscher Sprache, die während der Entsendung am Arbeitsort bereitzuhalten ist.
Spätestens 1 Tag vor der Entsendung erledigen wir für Sie die ZKO-Meldung sowie jegliche spätere Änderungen der Meldung.
Im Fall von Bautätigkeit wird Ihre ZKO-Meldung seitens der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen automatisch an die BUAK weitergeleitet. Pro Arbeitstag hat der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer den Tageszuschlag im Einklang mit dem österreichischen Kollektivvertrag zu entrichten. Wir erledigen für Sie die gesamte Kommunikation mit BUAK.
In bestimmten Fällen der grenzüberschreitenden Dienstleistung (etwa Dienstleistung für physische Personen) ist die österreichische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erforderlich, die wir für Sie beantragen.
Wir vertreten Sie in Verfahren vor den österreichischen öffentlichen Behörden und Organen (Bezirkshauptmannschaft, AMS, BUAK, Gebietskrankenkasse u.a.), erstellen wir für Sie Anträge, Beschwerden, Rechtfertigungen und sonstige Schreiben in deutscher Sprache. Für steuerliche Belange werden Sie mit dem österreichischen Partner-Steuerberater verbunden.
Bedingungen zur Erbringung der grenzüberschreitenden Dienstleistungen durch Entsendung der Mitarbeiter werden in Deutschland durch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz-AentG, Meldeverordnung-AEntGMeldV sowie das Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt.
Wir überprüfen die für Ihre Tätigkeit relevanten Bedingungen des aktuell geltenden Kollektivvertrags.
Gehört Ihre Tätigkeit in Deutschland unter zulassungspflichtiges Gewerbe, erledigen wir für Sie die Anmeldung bei der örtlich zuständigen Stelle der Gewerbekammer. Die Anmeldung gilt 12 Monate.
Vor Beginn der Erbringung von Dienstleistungen erledigen wir für Sie die Meldung bei der deutschen Zollverwaltung.
Baugewerbe umfasst in Deutschland auch zahlreiche, mit dem Baugewerbe verbundenen Tätigkeiten (Baunebengewerbe), daher ist es ratsam, im Vorhinein zu überprüfen, ob Sie verpflichtet sind, die Urlaubsbeiträge für Ihre Arbeitnehmer zu zahlen. Wir erledigen für Sie die gesamte Kommunikation mit SOKA-BAU.
Die Tätigkeit des Baugewerbes und der Montage wird in Deutschland im Fall von Zusammenarbeit mit ausländischen Unternehmen mit dem Bauabzugssteuer in Höhe von 15%, die vom Auftraggeber abzuführen sind, besteuert. Durch die Vorlage der Freistellungsbescheinigung seitens des slowenischen Unternehmens entfällt die Abführung der Steuer. Wir erledigen für Sie die Beantragung der Freistellungsbescheinigung.
Im Fall von Beauftragung der Subunternehmen oder Erbringung der Dienstleistungen für physische Personen ist slowenisches Unternehmen zur umsatzsteuerlichen Registrierung in Deutschland verpflichtet. Wir erledigen für Sie die Beantragung der deutschen Ust-ID-Nummer.
Im Fall von Verfahren vor den deutschen öffentlichen Behörden und Organen (Zoll, Handwerkskammer, SOKA-BAU, Finanzamt) erstellen wir für Sie Anträge, Beschwerden, Rechtfertigungen und sonstige Schreiben in deutscher Sprache.